Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_27/2026
Urteil vom 4. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lüscher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vollstreckung (Herausgabe von Dokumenten),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. November 2025 (RV250001-O/U) und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2025 (RV250001-O/Z08).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 15. Januar 2025 hiess das Bezirksgericht Hinwil ein Gesuch des Beschwerdegegners um Vollstreckung eines Urteils desselben Gerichts vom 23. Juli 2024 gut. Der Beschwerdeführer wurde unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung verpflichtet, die Offerten der für den Verkauf des Einfamilienhauses angefragten Makler an den Beschwerdegegner herauszugeben. Zudem wurden im Sinne von Ersatzvornahmen verschiedene Dritte zur Herausgabe von Dokumenten an den Beschwerdegegner verpflichtet. Mit Urteil vom 12. Februar 2025 berichtigte das Bezirksgericht aufgrund einer Verwechslung der Parteibezeichnungen die die Parteientschädigung regelnde Dispositivziffer des Urteils vom 15. Januar 2025.
Gegen das Urteil vom 15. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2025 Beschwerde. Mit Urteil vom 13. November 2025 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde teilweise gut und hob eine der vom Bezirksgericht angeordneten Ersatzvornahmen auf. Entsprechend regelte es die erstinstanzlichen Kostenfolgen neu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 berichtigte es die Neuregelung der erstinstanzlichen Kostenfolgen, und zwar im Hinblick auf die dem Beschwerdegegner gewährte unentgeltliche Rechtspflege.
Gegen das Urteil vom 13. November 2025 samt Beschluss vom 16. Dezember 2025 hat der Beschwerdeführer am 9. Januar 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und es ist auf die weiteren prozessualen Gesuche nicht eingetreten. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 18. Februar 2026 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Abholung gemeldete Nachfristverfügung nicht abgeholt. Den Kostenvorschuss hat er nicht bezahlt.
2.
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung der Nachfristverfügung rechnen. Sie gilt am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG), vorliegend am 12. Februar 2026.
3.
Da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg